Hundehaltung und Hundesteuer in Gerlingen
Wer im Stadtgebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat, dem Steueramt anzuzeigen. Dieser Anmeldevorgang kann sowohl schriftlich wie auch persönlich beim Steueramt vorgenommen werden.
Das Ende der Hundehaltung – wie zum Beispiel durch Umzug, Tod oder Verkauf – ist ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wird ein Hund verkauft, müssen Name und Anschrift des neuen Hundehalters angegeben werden. Bei einem Umzug innerhalb des Stadtgebietes ist die neue Anschrift mitzuteilen.
Hund anmelden und abmelden
Den Vordruck zur An- oder Abmeldung Ihrer Hundehaltung erhalten Sie in Papierform in der Abteilung Steuern und Abgaben, Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 12/ 13 und auf dieser Internetseite online:
Anmeldung Hundehaltung
Informationen zur Hundesteuer
Die Hundesteuer wird nach der Hundesteuersatzung der Stadt Gerlingen (459 KB) erhoben. Die Hundesteuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 €. Beginnt und endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich die Steuer für den zweiten und jeden weiteren Hund auf jeweils 240,00 € pro Hund.
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiung werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag gewährt.
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Wer die rechtzeitige Anzeige unterlässt oder einen anzeigepflichtigen Hund nicht mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Hundesteuermarke ist sichtbar am Halsband zu befestigen. Bei Verlust der Marke kann beim Steueramt gegen eine Gebühr von 5,00 Euro eine Ersatzmarke angefordert werden. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.