Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Die Sanierung umfasst Rechte und Pflichten für Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie sonstige Betroffene, die in den §§ 136-156a BauGB festgehalten sind und die wir hier kurz zusammenfassen (keine abschließende Aufzählung).
Außerdem wollen wir an dieser Stelle auf weitere Punkte hinweisen, die für Sie hilfreich sein können (Fördermöglichkeiten, Bereitstellung von Informationsmaterial, Inanspruchnahme von Sanierungsberatungen etc.).
Alle Betroffenen sollen möglichst frühzeitig in die Sanierung miteinbezogen werden, um
- an der Sanierung mitzuwirken,
- erforderliche bauliche Maßnahmen im privaten Bereich durchzuführen,
- sich nach Möglichkeit über verschiedene Kanäle zu informieren und Beratungen in Anspruch zu nehmen.
Es ist uns wichtig, Bürgerinnen und Bürgern transparent und im Austausch die Ziele und Notwendigkeit des Sanierungsgebiets zu vermitteln sowie Mitwirkungsbereitschaft und Akzeptanz zu schaffen.
Auskunftspflicht nach § 138 BauGB
Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie sonstige zum Besitz oder zur Nutzung […] Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind dazu verpflichtet, der Gemeinde Auskunft zu geben, um die Sanierungsbedürftigkeit des Gebiets beurteilen zu können und die Vorbereitung und Durchführung zu unterstützen. Darüber hinaus kann dadurch eine erste Einschätzung getroffen werden, ob und inwiefern die Betroffenen mitwirkungsbereit sind.
Genehmigungspflicht und sanierungsrechtliche Genehmigung (§§ 144-145 BauGB)
Planen Sie ein Gebäude neu zu bauen, abzureißen oder bauliche Veränderungen vorzunehmen? Denken Sie daran ein Grundstück oder Gebäude im Sanierungsgebiet zu kaufen oder zu verkaufen?
Dann möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Baugesetzbuch im § 144 die Genehmigungspflicht für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge in Sanierungsgebieten vorschreibt.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist auch zwingende Grundlage für die Inanspruchnahme steuerlicher, finanzieller oder sonstiger Vorteile in Sanierungsgebieten. Hierunter fällt auch die finanzielle Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch die Sanierungsstelle.
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben und Rechtsvorgänge einer vorherigen Genehmigung:
- Vorhaben und sonstige Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 BauGB
Beispielsweise: die Errichtung oder der Abbruch eines Gebäudes, die Modernisierung eines bestehenden Gebäudes oder die Umnutzung beispielsweise einer Wohnung in Büroflächen und ähnliches - Erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken, auch wenn Sie keiner Baugenehmigung bedürfen
Beispielsweise: Neugestaltung eines Gartens, die neue Befestigung von Hofflächen, die Herstellung von Stellplätzen und ähnliches - Erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an baulichen Anlagen auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen
Beispielsweise: Erneuerung der Dacheindeckung, die Anbringung von Klimaanlagen und ähnliches - Gebrauchs- und Nutzungsvereinbarungen für Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr (insbesondere Miet- und Pachtverträge)
- Rechtsgeschäftliche Veräußerungen von Grundstücken, Wohnungseigentum etc. sowie die Bestellung und rechtsgeschäftliche Veräußerung von Erbbaurechten
- Bestellung eines belastenden Rechts im Grundbuch von Grundstücken und Wohnungseigentum
Beispielsweise: Grundschuldbestellungen und Eintragungen von Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Eintragung eines Nießbrauchrechts oder eines Wohnrechts - Schuldrechtliche Verträge, in denen eine Verpflichtung zur Grundstücksveräußerung bzw. zur Bestellung eines belastenden Rechts begründet wird
- Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten
- Teilung von Grundstücken
Beispielsweise: Jede Form der Veränderung von Grundstücksgrenzen, Grundstücksvereinigungen
Beantragen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung
Wenn das Bauvorhaben oder der Rechtsvorgang innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets der Stadt Gerlingen liegt, ist ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich. Achten Sie bei der Antragsstellung bitte auf die Art des Vorhabens bzw. Rechtsvorgangs.
Genehmigungspflichtige Vorhaben
Genehmigungspflichtige Vorhaben sind in § 49 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) näher definiert und bedürfen der Baugenehmigung.
Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ist der Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zusammen mit dem Bauantrag einzureichen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das Amt für Baurecht und Bauverwaltung der Stadt Gerlingen.
Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungspflicht unterliegen, darf die Baugenehmigung erst nach Vorliegen der sanierungsrechtlichen Genehmigung erteilt werden. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die Baugenehmigung, sondern sie tritt als spezielle gesonderte Sanierungsgenehmigung zur Baugenehmigung hinzu.
Verfahrensfreie Vorhaben
Bestimmte Vorhaben unterliegen nicht der Genehmigungspflicht und gelten als sogenannte verfahrensfreie Vorhaben. Trotzdem bedarf es in einem Sanierungsgebiet einer vorherigen Genehmigung durch die Stadt.
Sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des verfahrensfreien Vorhabens geklärt, können Sie den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung direkt bei der Sanierungsstelle im Stadtbauamt einreichen und hierfür das beigefügte Antragsformular (88 KB) verwenden.
Rechtsvorgänge
Bei Rechtsvorgängen, wie dem Kauf eines Grundstücks, muss der Stadt die notarielle Urkunde zur Genehmigung vorgelegt werden. Üblicherweise übersendet der Notar Vertragskopien an die Stadt Gerlingen und stellt im selben Zuge den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung.
Hinweise: Über die Genehmigung ist gemäß § 145 BauGB innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu entscheiden. Die Frist kann um 3 Monate verlängert werden, wenn es bestimmte Umstände erfordern (beispielsweise bei Kaufpreisprüfungen).
Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde ausgestellt. Über sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zu entschieden. In bestimmten Fällen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wurde. Versagt werden kann die Genehmigung nur, wenn die geplante Maßnahme bzw. das geplante Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Fördermöglichkeiten sowie steuerliche Erleichterungen
Im Sanierungsgebiet können gewisse private Bau- und Ordnungsmaßnahmen eine Förderung erhalten. Näheres zu den Rahmenbedingungen und den Fördermöglichkeiten können Sie der Förderrichtlinie für private Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Innenstadt“ der Stadt Gerlingen (345,5 KB) entnehmen.
Um für Ihre geplante Maßnahme Fördermittel zu erhalten, müssen Sie mit der Stadt als Vertragspartner eine Modernisierungs- bzw. Ordnungsvereinbarung abschließen. In der Vereinbarung werden die konkreten Modernisierungsarbeiten, die Durchführung der Maßnahme und die Finanzierung/die gewährten Fördermittel geregelt.
Zudem bietet das Einkommenssteuergesetz (EStG) verschiedene steuerliche Erleichterungen (§§ 7h und 10f EStG). So können beispielsweise Herstellungs- und Anschaffungskosten, die nicht durch Zuschüsse aus Sanierungsfördermitteln gedeckt werden, bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuerlich abgesetzt werden.
Bezüglich der genauen steuerlichen Regelungen verweisen wir auf die §§ 7h, 10f EStG. Voraussetzung für steuerliche Erleichterungen ist eine abgeschlossene Modernisierungsvereinbarung.
Wichtig: Informieren Sie sich zuerst auf der städtischen Webseite, bei den Mitarbeitenden der Stadtverwaltung oder nehmen das Angebot einer Sanierungsberatung in Anspruch. Beginnen Sie private Modernisierungsmaßnahmen erst nach Abschluss eines Modernisierungs- bzw. Ordnungsmaßnahmenvertrages mit der Stadt!
Nehmen Sie das kostenlose Angebot der Sanierungsberatung wahr! Christine Baur aus der Abteilung Stadtentwicklung, Klima und Umwelt steht Ihnen für eine Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.
Sanierungsvermerk
Ist die Sanierungssatzung rechtsverbindlich, teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt dies mit und legt eine Liste aller von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke bei. Das Grundbuchamt trägt in die Grundbücher der Grundstücke die Einleitung des Sanierungsverfahrens ein. Der Vermerk hat lediglich einen hinweisenden Charakter und setzt die Eigentümerin / den Eigentümer über das Verfahren und damit verbundene Pflichten in Kenntnis.
Sanierungsberatung und Sanierungsflyer
Gemeinsam mit unserem Sanierungsträger, der Kommunalentwicklung GmbH, bieten wir kostenlos Sanierungsberatungen an. Die Beratungsgespräche bieten Ihnen die Möglichkeit, ihr Vorhaben zu erläutern, offene Fragen zu stellen und Informationen zur Förderfähigkeit einzuholen. Gleichzeitig können wir Ihnen Auskunft und Hinweise im Rahmen des Sanierungsverfahrens geben. Ansonsten können Sie bei Fragen jederzeit Kontakt zur Sanierungsstelle aufnehmen.
Zusammenfassende Informationen zum Sanierungsgebiet, insbesondere zur Förderung von Maßnahmen sind in unserem Sanierungsflyer enthalten, den Sie in Kürze auf dieser Webseite herunterladen können. Er wird ebenso im Foyer des Rathauses ausliegen.
Ausgleichsbetrag
Im Laufe des Sanierungsverfahren sollen städtebauliche Missstände behoben werden, in dem das betroffene Gebiet wesentlich verbessert und umgestaltet wird. Durch die Sanierung kann es zu sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen von Grundstücken kommen. die Gemeinde zur Finanzierung der Sanierung Ausgleichsbeträge von Eigentümern, die der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung entspricht.
Die Grundlage bilden die sogenannten Anfangs- und Endwerte. Die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung ergibt sich aus dem „Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert)“ (§ 154 Abs. 2 BauGB).
In der Sitzung am 04.07.2024 befasste sich der Gutachterausschuss mit der Ermittlung und Bestimmung der Anfangs- und Endwerte gemäß § 154 Abs. 2 BauGB und der Festlegung von Wertzonen.
Der Ausgleichsbetrag ist im Normalfall nach Abschluss der Sanierung zu entrichten. Es ist möglich vorzeitig den Ausgleichsbetrag zu zahlen. Hierzu wird eine sogenannte Ablösevereinbarung zwischen Stadt und Eigentümerin/ Eigentümer geschlossen.
Informationen und Downloads
Nachfolgend stehen verschiedene Unterlagen, Informationen und Formulare zum Download zur Verfügung:
- Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet „Innenstadt“ (971,9 KB)
- Sanierungssatzung „Innenstadt“ (222,7 KB)
- Förderrichtlinie für private Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Innenstadt“ der Stadt Gerlingen (345,5 KB)
- Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchung (Bürgerinfoportal)
- Antragsformular sanierungsrechtliche Genehmigung (88 KB)
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen zum Verfahren oder möchten Anregungen oder Ideen äußern? Nehmen Sie direkt mit der Stadtverwaltung (Abteilung Stadtentwicklung, Klima und Umwelt) Kontakt auf. Ihr Anliegen wird so schnell wie möglich bearbeitet und beantwortet.
Den Sanierungsträger Hannes Böhringer von der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH erreichen Sie unter Telefonnummer 07131/ 20350-19 und per E-Mail hannes.boehringer@lbbw-im.de.