Sonstige Leistungen
Wohngeld
Wenn Sie nur geringe Einkünfte haben, kann Ihnen zur Senkung der Unterkunftskosten Wohngeld bewilligt werden. Wohngeld wird als Mietzuschuss für die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers bzw. als Lastenzuschuss für die Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims gezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob der Wohnraum sich in einem Alt- oder Neubau befindet und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert wurde.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, sowie von der Höhe der anzuerkennenden Miete bzw. Belastung ab.
Wir nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten diesen an das Landratsamt Ludwigsburg, Wohngeldstelle, weiter.
Rundfunkgebührenbefreiung bzw. Vergünstigungen
Einen Anspruch auf Befreiung haben beispielsweise
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII
- Behinderte Menschen mit Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II ohne Zuschläge nach § 24 Sozialgesetzbuch (SBG) II
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII und nach den landesgesetzlichen Vorschriften
Schwerbehindertenangelegenheiten
Ausgabe und Annahme von Erst- und Änderungsanträgen – Auskünfte und Fragen des Schwerbehindertenrechts.
Behinderten Menschen stehen bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche zu, die sich nicht nur aus dem Sozialgesetzbuch, sondern auch aus vielen anderen Vorschriften ergeben. Diese Nachteilsausgleiche werden in Form von besonderen Schutzrechten und Leistungsansprüchen gewährt. Sie haben den Zweck, berufliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile, die jemand durch seine Behinderung erleidet, auszugleichen.
Bei bestimmten Voraussetzungen können Sie folgendes in Anspruch nehmen:
- Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr
- Freifahrt für eine Begleitperson
- Parkerleichterung
- Steuerfreibetrag
- Rundfunkgebührenbefreiung bzw. Rundfunkgebührenermäßigung
Wir nehmen Ihren Antrag an und leiten diesen an das Landratsamt Ludwigsburg, Versorgungsangelegenheiten, weiter.
Landesfamilienpass
Voraussetzungen
Folgende Personengruppen mit ständigem Wohnsitz in Baden-Württemberg können den Familienpass nutzen:
- Familien mit mindestens drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben;
- Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in häuslicher Gemeinschaft leben;
- Familien mit einem schwerbehinderten Kind (Grad der Behinderung von mindestens 50), für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht und mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben;
- Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Hartz IV-berechtigt sind und die mit ein oder zwei Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht;
- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Hinweis: Der Landesfamilienpass ist nicht vom Einkommen abhängig.
Elterngeld
Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.
Sie können Basiselterngeld oder ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren.
Sie können entscheiden, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Beides müssen Sie im Antrag angeben. Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.
- Basiselterngeld können Sie nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beziehen.
- ElterngeldPlus können Sie auch über die ersten 14 Lebensmonate hinaus beziehen.
Für besonders früh geborene Kinder können Sie zusätzliche Elterngeldmonate bekommen, wenn das Kind ab dem 01.09.21 geboren ist.
Das Elterngeld wird auch Elternteilen gezahlt, die nicht erwerbstätig sind. Das Basiselterngeld für nicht Erwerbstätige beträgt mindestens 300,00 Euro monatlich, das Elterngeld Plus 150,00 Euro monatlich.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Durch den Kinderzuschlag wird Ihre Familie unterstützt, wenn sie über ein niedriges Einkommen verfügt und davon den Bedarf der gesamten Familie nicht oder nicht vollständig decken kann.
Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn
- Ihr Kind / Ihre Kinder nicht verheiratet oder verpartnert sind und in Ihrem Haushalt leben,
- Sie Kindergeld für das Kind beziehen oder nur deswegen keinen Anspruch auf Kindergeld haben, weil Sie eine andere staatliche Leistung bekommen, die das Kindergeld ausschließt,
- Sie genug Einkommen für sich selbst haben und mit dem Kinderzuschlag den Bedarf Ihrer Familie decken können,
- Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindest-Grenze erreichen (die sogenannte Mindesteinkommensgrenze) und
- Ihr Einkommen und Vermögen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt höchstens EUR 205,00 monatlich je Kind.
Teilhabebudget
Das Teilhabebudget ermöglicht die Teilnahme am kulturellen Leben in Gerlingen.
Ermäßigungen gibt es für:
- Gerlinger Hallenbad (Eintrittskarten online zu beziehen)
- Vereinsbeiträge für Gerlinger Vereine
- Hausaufgabenbetreuung des Familientreffs e.V.
- Freizeiten und Ferienmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
- Jugendmusikschule Gerlingen (Gruppenunterricht)
- Volkshochschule Gerlingen
Anderweitige Ermäßigungen sind vorrangig. Mehrfachanträge sind möglich.
Die Vergünstigungen werden nach Vorlage der entsprechenden Belege vom Amt für Jugend, Familie und Senioren – Wirtschaftliche Hilfen – erstattet.
Anspruchsberechtigt sind:
- Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II (Hartz-IV-Empfänger)
- Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII (Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung)
- Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
- Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- Empfänger von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (KiZ)
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Flyer Teilhabebudget - Wir legen was drauf (346,6 KB)