Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee
Bei Glätte und Schnee ist es wichtig, Gehwege sicher und begehbar zu halten. Grundstückseigentümer sowie Mieterinnen und Mieter sind gemäß der aktuellen Räum- und Streupflicht dafür verantwortlich, Schnee und Eis rechtzeitig zu beseitigen.
Die Räum- und Streuarbeiten sind werktags zwischen 7.30 und 20 Uhr sowie sonn- und feiertags ab 8.30 Uhr durchzuführen. Es sind umweltfreundliche Streumittel, beispielsweise Granulat, Splitt oder Sand, zu verwenden. Vermeiden Sie nach Möglichkeit den Einsatz von Salz. Gehwege sollten mindestens in einer Breite von 1,5 Metern von Schnee und Eis befreit werden.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanliegerinnen und -anlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (274,2 KB)
In der Regel sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer für die Einhaltung der Räum- und Streupflicht verantwortlich. Jedoch kann die Pflicht in Mietverhältnissen vertraglich auf Mieterinnen und Mieter übertragen werden.
Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Räum- und Streupflicht leisten Sie einen wichtigen Beitrag, Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit auf öffentlichen Wegen zu erhöhen.