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Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen
Sie haben eine schriftliche Aufforderung erhalten, dass Bedürfnis zum Waffenbesitz nachzuweisen?
Das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass Sie in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
- mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
- mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzen Sie sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein. Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.
Sie haben als Sportschütze ein Grundkontingent von 2 mehrschüssigen oder halbautomatische Kurzwaffen und 3 halbautomatische Langwaffen. Besitzen Sie zusätzliche Waffen, die über das Grundkontingent hinausgehen, so ist für jede dieser Waffen der Fortbestand des Bedürfnisses nachzuweisen.
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Voraussetzungen
Die Voraussetzung für den Upload ist eine schriftliche Aufforderung Ihrer Waffenbehörde und Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes.
Verfahrensablauf
Sie müssen nach schriftlicher Aufforderung die Bedürfnisnachweise der für Sie zuständigen Waffenbehörde zukommen lassen.
Die zuständige Behörde prüft nach Eingang das Fortbestehen Ihrer waffenrechtlichen Bedürfnisse.
Fristen
Die Fristen ergeben sich aus der schriftlichen Aufforderung.
Erforderliche Unterlagen
Eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes, bzw. Wettkampfnachweise.
Kosten
Gebührenfrei.
Hinweise
Den Nachweis müssen Sie erst nach schriftlicher Aufforderung Ihrer Waffenbehörde erbringen.
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 4 WaffG
Freigabevermerk
13.07.2022 Landratsamt Ludwigsburg