Dienstleistungen
Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners beantragen
Sie können einen notwendigen Rechtsstreit nicht selbst finanzieren?
Dann können Sie in bestimmten Fällen einen Kostenvorschuss von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann beziehungsweise Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner verlangen.
Beispiel: Die Ehefrau will sich scheiden lassen. Sie hat nur ein geringes, ihr Ehemann hingegen ein recht gutes Einkommen. In diesem Fall kann der Ehemann verpflichtet sein, seiner Frau einen Vorschuss für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu gewähren.
Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe des Staates.
Einen Kostenvorschuss können Sie sowohl für Streitigkeiten untereinander wie zum Beispiel für die Scheidung oder auch für Auseinandersetzungen mit anderen Personen erhalten, wenn diese persönliche Angelegenheiten betreffen.
Hinweis: Möglicherweise müssen Sie den Kostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens zurückzahlen. Lassen Sie sich in diesem Punkt am besten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.
Zuständige Stelle
- das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft befasst ist
- ist kein Verfahren anhängig: normalerweise das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner gewöhnlich aufhält
Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich.
Lassen Sie sich durch einee Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Es besteht eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
- Es handelt sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (zum Beispiel eine Familiensache).
- Der Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss setzt voraus:
- die Bedürftigkeit der anspruchstellenden Person und
- die Leistungsfähigkeit der oder des zum Vorschuss Verpflichteten und
- eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und
- eine fehlende Mutwilligkeit, da der Anspruch nur nach den Grundsätzen der „Billigkeit“ besteht
Das heißt, dass der Vorschussanspruch nicht nur bei von vornherein aussichtslosen Klagen/Anträgen entfällt, sondern auch bei solchen, die als mutwillig anzusehen sind
Beispiel: Wenn keine Aussichten bestehen, den Anspruch nach gewonnenem Prozess im Wege der Zwangsvollstreckung auch tatsächlich durchzusetzen, dann haben Sie keinen Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss.
Wenden Sie sich für weitere Beratung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Anspruch auf Vorschuss außergerichtlich oder bei Gericht geltend machen.
Sie können auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Hinweis: Lassen Sie sich vorher von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.
Fristen
Der Anspruch ist nicht fristgebunden.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.
Hinweise
Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse (Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe).
Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht, ob vorrangig ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen die Ehefrau oder den Ehemann beziehungsweise die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner in Betracht kommt.
Auch Kinder haben einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss gegenüber ihren Eltern oder Großeltern. Erkundigen Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Rechtsgrundlage
- § 1360 a Absatz 4, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Umfang der Unterhaltspflicht)
- § 1361 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei Getrenntlebenden)
- § 5 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) (Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt)
- § 246 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung)
Freigabevermerk
Stand: 18.06.2024
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg